Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Höhe der Förderung

4.1 Gesamthöhe der Fördermittel

1Die für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden ausschließlich durch den Freistaat Bayern aufgebracht. 2Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet die Bewilligungsstelle die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags. 3Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel hinaus ist ausgeschlossen. 4Die Bewilligung hat bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen.

4.2 Förderhöchstbetrag

1Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller gewährt jedem Antragsberechtigten einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 7 500 Euro. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Antragsberechtigte im Programmteil A, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1 500 Euro für den gesamten Förderzeitraum. 3Zusätzlich zu einem fiktiven Unternehmerlohn werden dem Antragsberechtigten die Kosten für die Antragstellung durch den prüfenden Dritten (Nr. 6.1) mit einem einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro erstattet, wenn sämtliche Antragsvoraussetzungen vorliegen; bei Antragstellung in beiden Programmteilen nach dem 22. März 2022 wird dieser Pauschalbetrag einmalig gewährt. 4Beantragen mehrere Antragsberechtigte in derselben Gesellschaft (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b) und c)) die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller, wird die Billigkeitsleistung nach Satz 1 und Satz 2 nur einmalig gewährt. 5Eine Förderung nach dem Programmteil A und dem Programmteil B schließen sich gegenseitig nicht aus.

4.3 Ausschluss der Überkompensation

1 Die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) darf bei Antragstellern im Programmteil A 40 Prozent des Umsatzes im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) nicht überschreiten, um eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile zu verhindern. 2Für Antragsberechtigte im Programmteil B darf zur Vermeidung einer Überkompensation die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) 40 Prozent des Umsatzes in Höhe von fünf Zwölftel des Jahresumsatzes des Jahres 2019 nicht überschreiten.