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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug der Vertretungsverordnung
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1. Geltungsbereich (§ 1 der Vertretungsverordnung – VertrV)
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2. Behördenbegriff (§ 3 VertrV)
3. Vertretung der Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 VertrV), den Gerichten für Arbeitssachen (§ 4 Nr. 3 VertrV) sowie den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 4 Nr. 4 VertrV)
4. Kraft Gesetzes gemäß § 5 OEG und § 81a BVG übergehende Ansprüche (§ 6 VertrV)
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5. Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern
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6. Rückgriffsansprüche des Freistaates Bayern
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7. Behandlung von Ansprüchen des Freistaates Bayern
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8. Berichtspflichten
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9. Fehlerhafte Zustellungen
10. Nachweis der Vertretungsmacht
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11. Einzelvollmachten
12. Rechtsmitteleinlegung
13. Besondere Vorschriften
14. Inkrafttreten
15. Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022
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14.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.