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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

11. Einzelvollmachten

11.1 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

1Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist nicht von der Ausgangsbehörde, sondern grundsätzlich von der nach den §§ 2 bis 11 VertrV zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen. 2Die zuständige Vertretungsbehörde kann jedoch im Einvernehmen mit einer anderen Behörde einer geeigneten bediensteten Person dieser Behörde für den Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Einzelfällen Vollmacht erteilen, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und eines Vollstreckungsbescheides zu stellen.

11.2 Beitreibung von Forderungen in der Einzelzwangsvollstreckung und in Fällen der Insolvenz

Nr. 11.1 gilt sinngemäß für die Beitreibung von Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren und für die Anmeldung von Forderungen des Freistaates Bayern in Insolvenzverfahren, soweit die Vertretung des Freistaates Bayern in diesen Verfahren den Vorschriften der Vertretungsverordnung unterliegt (vergleiche § 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV; Nr. 1.3).

11.3 Vornahme von Prozesshandlungen und Terminsvertretung

11.3.1 

1Die Vertretungsbehörde kann unbeschadet der Nrn. 11.1 und 11.2 einer geeigneten bediensteten Person der Ausgangsbehörde oder einer Dienststelle des Landesamts für Finanzen, soweit diese im Einzelfall nicht Vertretungsbehörde ist, oder einer anderen staatlichen Behörde Vollmacht zur Vertretung des Freistaates Bayern in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, zur Güteverhandlung oder zur Beweisaufnahme, oder für die Aufnahme einzelner Prozesshandlungen außerhalb eines derartigen Termins (zum Beispiel Einreichung eines Schriftsatzes) erteilen. 2Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind zu beachten.

11.3.2 

1Die Vollmacht ist im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde zu erteilen. 2Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, für eine geeignete Terminsvertretung zu sorgen.

11.3.3 

Die Vertretungsbehörde soll von ihrer Möglichkeit der Vollmachtserteilung nach Nr. 11.3.1 zurückhaltend (also regelmäßig nur in rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fällen) und nur im Interesse einer vereinfachten Verwaltung, insbesondere zur Ersparnis von Reisekosten Gebrauch machen.

11.3.4 

Die Vorschriften der Nr. 11.3 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite (vergleiche Nr. 8.1.2).

11.4 Prozesse außerhalb Bayerns

1Bei Prozessen, die im Inland außerhalb Bayerns stattfinden, ist ein schriftliches Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 oder 3 ZPO anzustreben. 2Ist ein Gerichtstermin außerhalb Bayerns wahrzunehmen, für den niemand mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt werden konnte, ist in der Regel eine staatliche Behörde mit Sitz im Bezirk des zuständigen Gerichts zu bevollmächtigen. 3Eine vertretungsberechtigte Person der zuständigen Vertretungsbehörde soll nur dann anreisen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass bei einem Obsiegen im Prozess die allgemeinen Kosten beigetrieben werden können. 4Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind zu beachten.