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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

7. Behandlung von Ansprüchen des Freistaates Bayern

7.1 Außergerichtliche Geltendmachung

1Die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Freistaates Bayern obliegt den Ausgangsbehörden. 2Die Ausgangsbehörde ist dabei berechtigt, sich in rechtlich schwierigen Fällen durch die zuständige Vertretungsbehörde beraten zu lassen. 3In diesem Fall hat sie der Vertretungsbehörde die Sachlage unter Bezeichnung der Belegstellen in den beigefügten Vorgängen zu schildern, zur Rechtslage Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.

7.2 Abgabe an die Vertretungsbehörde

1Soll ein Anspruch des Freistaates Bayern gerichtlich geltend gemacht werden, hat die Ausgangsbehörde unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen Sachbericht in Schrift- oder Textform gegenüber der zuständigen Vertretungsbehörde abzugeben. 2Sofern die Ausgangsbehörde über rechtskundige Bedienstete verfügt, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung von Ansprüchen des Freistaates Bayern gehört, ist dem Bericht eine rechtliche Stellungnahme beizufügen.

7.3 Übertragung der Vertretung auf die Ausgangsbehörde

1Die Vertretung kann nach § 11 VertrV auch auf die Ausgangsbehörde übertragen werden. 2Eine Übertragung kommt in Betracht, wenn der Schwerpunkt des Falles im Bereich der Tatsachenermittlung und -bewertung liegt. 3In diesem Fall soll auf Wunsch der jeweiligen Ausgangsbehörde die Prozessführung übertragen werden.
4In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist zu einer Übertragung der Prozessvertretung auf die Ausgangsbehörde die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums erforderlich. 5Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn er über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. 6Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn der Wert der Hauptsache mehr als 400 000 € beträgt.
7Eine Rückübertragung von der Ausgangsbehörde auf die Vertretungsbehörde ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8Im Einzelnen wird auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. August 2005 (Az.: 46 - O 1430/1 - 017 - 29 027/05) zur Übertragung der Prozessvertretung auf die Ausgangsbehörden und Nr. 2.2.2 der Buchungsbekanntmachung hingewiesen.

7.4 Verfahren bei der Vertretungsbehörde

7.4.1 

1Die Vertretungsbehörden haben zu prüfen, ob der mit einer gerichtlichen Verfolgung oder Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs oder zur Bedeutung des Rechtsstreits steht. 2Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
Die Personal- und Sachkosten, die im weiteren Verlauf voraussichtlich bei der Vertretungsbehörde, bei anderen Behörden oder bei den Gerichten entstehen könnten,
b)
die wirtschaftliche Lage des Schuldners (insbesondere die Aussichten einer späteren Zwangsvollstreckung),
c)
eine etwaige Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits; in diesem Fall ist der Abschluss eines Vergleichs in Erwägung zu ziehen.
3In der Regel ist davon auszugehen, dass die Verfolgung eines Anspruchs im Mahnverfahren oder im Verfahren der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig ist, wenn der geltend gemachte Anspruch den in der jeweils geltenden Fassung der Nr. 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO betreffend die Behandlung von Kleinbeträgen genannten Betrag nicht erreicht. 4Gleiches gilt für die Weiterverfolgung eines Anspruchs im streitigen gerichtlichen Verfahren und im Verfahren der Zwangsvollstreckung sowie im Insolvenzverfahren unter den qualifizierten Voraussetzungen der Nr. 3.2 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO, wenn der in der jeweils geltenden Fassung dieser Vorschrift genannte Betrag nicht überschritten wird.

7.4.2 

Unabhängig davon ist die Durchführung eines Rechtsstreits geboten, wenn er der Klärung grundsätzlicher Fragen oder der Geltendmachung laufend wiederkehrender Leistungen dient oder der Anspruchsgegner die Bestimmungen der Nr. 7.4.1 ausnützt.

7.4.3 

Art. 98 BayHO, wonach der Oberste Rechnungshof zu hören ist, wenn Ansprüche des Staates, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgt werden, bleibt unberührt.