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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

2. Behördenbegriff (§ 3 VertrV)

2.1 Behörde

1Behörde im Sinne der Vertretungsverordnung ist jedes mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestattete Organ des Freistaates Bayern, das mit Außenzuständigkeit Verwaltungsfunktionen wahrnimmt. 2Nicht erforderlich ist, dass es sich um Organe mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen handelt.

2.2 Beschäftigungsbehörde

Beschäftigungsbehörde im Sinne der Vertretungsverordnung (vergleiche § 3 Abs. 2 und Abs. 8 VertrV) ist diejenige Stelle, bei der der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

2.3 Ausgangsbehörde

1Ausgangsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 3 VertrV die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Bayern erhobene Anspruch hergeleitet wird. 2In den übrigen Fällen ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist.

2.3.1 

Wird ein gegen den Freistaat Bayern erhobener Anspruch auf das Verhalten mehrerer Behörden gestützt, so ist jede Behörde Ausgangsbehörde.

2.3.2 

1Wird ein Anspruch für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten einer nicht mehr bestehenden Behörde geltend gemacht und sind die Aufgaben jener Behörde auf eine andere Behörde übergegangen, so werden von dieser Behörde die Aufgaben der Ausgangsbehörde wahrgenommen.
2Wird ein Anspruch für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten einer staatlichen oder nichtstaatlichen Behörde abgeleitet, die nicht mehr besteht und deren Aufgaben von keiner anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Behörde übernommen worden sind, so werden die Aufgaben der Ausgangsbehörde von der zuständigen Vertretungsbehörde wahrgenommen. 3Zuständig ist diejenige Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die staatliche oder nichtstaatliche Behörde, aus deren Verhalten der Anspruch hergeleitet wird, ihren Sitz hatte.

2.3.3 

Werden Ansprüche des Freistaates Bayern gegen Beamte oder Arbeitnehmer wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten geltend gemacht, so ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, bei der die verantwortliche Person zur Zeit der Entstehung des Anspruchs beschäftigt war (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VertrV).

2.3.4 

Werden die staatlichen Behörden für das Bauwesen und die Wasserwirtschaft in Wahrnehmung der ihnen nach der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen oder der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft übertragenen Aufgaben tätig, so sind diese Behörden Ausgangsbehörden für die aus dem Bauvertrag für oder gegen den Freistaat Bayern abgeleiteten Ansprüche.

2.3.5 

In vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern gemäß §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die staatlichen Vergabestellen zuständige Ausgangsbehörden.

2.3.6 

Auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, an denen staatliche Kraftfahrzeuge beteiligt sind, durch die Dienststelle Augsburg des Landesamts für Finanzen im sogenannten „konzentrierten Verfahren“ wird hingewiesen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 1996 [Az.: 62 - O 1430/1 - 15/90 - 70 523] sowie vom 1. August 2005 [Az.: 46 - O 1800 - 029 - 29 029/05]).