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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

3. Vertretung der Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 VertrV), den Gerichten für Arbeitssachen (§ 4 Nr. 3 VertrV) sowie den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 4 Nr. 4 VertrV)

1Die Rechte, die dem Freistaat Bayern in seiner Eigenschaft als Prozesspartei oder als sonstigem Verfahrensbeteiligten zustehen, nehmen auch in denjenigen Verfahren, die in § 4 Nr. 3 und 4, § 5 Abs.1 Nr. 6 VertrV aufgeführt sind, die nach §§ 2, 4 Nr. 3 und 4 und 6 VertrV zuständigen allgemeinen Vertretungsbehörden wahr (zum Beispiel bei Kostenfestsetzungen nach den §§ 103 bis 107 ZPO, bei Festsetzungen der gesetzlichen Vergütungen von Rechtsanwälten nach § 11 RVG, bei Wertfestsetzungen nach § 63 des Gerichtskostengesetzes – GKG). 2Soweit dagegen an den in § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Nr. 3 und 4 VertrV aufgeführten Verfahren die Staatskasse – allein oder neben den Prozessparteien – beteiligt ist, wird die Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen durch den Bezirksrevisor sowie vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch den Prüfungsbeamten beim Landessozialgericht vertreten (vergleiche § 63 GKG, § 79 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, §§ 55, 56 RVG, § 4 JVEG).