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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

8. Berichtspflichten

8.1 Allgemeines

8.1.1 

Der Berichtspflicht unterliegen Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite.

8.1.2 

1Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist anzunehmen, wenn er über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. 2Ein Fall von erheblicher finanzieller Tragweite ist gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 400 000 € übersteigt.

8.2 Berichtspflichten der Ausgangsbehörden

8.2.1 

Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite erhoben, so haben die Ausgangsbehörden, wenn sie von einer nach Nr. 5.2.2 eingeholten Stellungnahme einer Dienststelle des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörde grundlegend abweichen wollen, insbesondere entgegen der Auffassung der Dienststelle des Landesamts für Finanzen den streitigen Anspruch anerkennen, erfüllen, ablehnen oder über ihn einen Vergleich schließen wollen, vorher der ihr vorgesetzten Staatsbehörde zu berichten.

8.2.2 

Die zuständige oberste Staatsbehörde entscheidet nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

8.3 Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen

8.3.1 

1Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen haben, soweit sie an einer Entscheidung der Ausgangsbehörden nach Nr. 5.2.3 als zuständige Vertretungsbehörden zu beteiligen sind, vor einer Stellungnahme gegenüber den Ausgangsbehörden dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und durch Abdruckschreiben dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite und in Fällen entsprechend Nr. 8.3.2 Buchst. b zu berichten.
2In allen übrigen Fällen können die Dienststellen des Landesamts für Finanzen selbständig entscheiden, soweit für den Einzelfall oder eine bestimmte Art von Einzelfällen nichts anderes bestimmt ist.

8.3.2 

1Werden die Dienststellen des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörden in einem der in § 1 Abs. 1 VertrV bezeichneten Verfahren tätig, so haben sie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und durch Abdruckschreiben dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen zu berichten,
a)
wenn gegen den Freistaat Bayern ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite anhängig gemacht wird oder für den Freistaat Bayern ein derartiger Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll;
b)
wenn sie einen streitigen Anspruch anerkennen oder auf ihn verzichten, eine Klage zurücknehmen, der Zurücknahme einer Klage zustimmen, einen Vergleich abschließen, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag ablehnen oder einen Rechtsbehelf einlegen, nicht einlegen, darauf verzichten, diesen zurücknehmen oder seiner Zurücknahme zustimmen wollen und der Wert der Hauptsache 400 000 € übersteigt. 2Unter dem Wert der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist bei Abschluss eines Vergleichs über den Anspruch des Freistaates Bayern der Wert des erhobenen Anspruchs, bei Abschluss eines Vergleichs über einen Anspruch gegen den Freistaat Bayern der Wert der Vergleichsverpflichtung zu verstehen;
c)
wenn ein Verfahren vor einem oberen Bundesgericht eingeleitet wird oder beendet worden ist;
d)
wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die Bedeutung für eine größere Zahl der in § 1 Abs. 1 VertrV erwähnten Verfahren haben kann.
2In allen übrigen Fällen können die Dienststellen des Landesamts für Finanzen als allgemeine Vertretungsbehörden in einem der in § 1 Abs. 1 VertrV bezeichneten Verfahren unbeschadet der Nrn. 8.4 und 8.5 selbständig entscheiden, soweit für den Einzelfall oder eine bestimmte Art von Einzelfällen nichts anderes bestimmt ist.
3Die Sätze 1 und 2 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen das für Finanzen zuständige Staatsministerium dem Landesamt für Finanzen die Vertretung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VertrV überträgt.

8.3.3 

1In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. a und c ist grundsätzlich zu Beginn und nach Abschluss einer Instanz unter Bezugnahme auf verfahrenseinleitende (zum Beispiel Klageschrift) oder instanzabschließende (zum Beispiel Urteil) Schriftstücke zu berichten. 2Über den Fortgang des Verfahrens soll das für Finanzen zuständige Staatsministerium und durch Abdruckschreiben der Präsident des Landesamts für Finanzen in am Prozessfortschritt orientierten regelmäßigen Abständen durch zusammenfassenden Bericht unter Vorlage entscheidungserheblicher Schriftstücke und Verfügungen informiert werden.
3In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. b haben die Dienststellen des Landesamts für Finanzen unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen Sachbericht in Schrift- oder Textform abzugeben. 4Dem Bericht sind eine rechtliche Würdigung und ein begründeter Entscheidungsvorschlag beizufügen.
5Wegen der Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist auf eine rechtzeitige Vorlage und entsprechend angemessene gerichtliche Fristen zu achten.
6In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. d ist dem Bericht ein Abdruck der Entscheidung beizufügen.

8.4 Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen bei Führung von Arbeitsgerichtsprozessen

Auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Führung von Arbeitsgerichtsprozessen vom 17. Juli 1985 (Az.: 25 - P 2038/1 - 595 - 38 313) wird hingewiesen.

8.5 Weitere Berichtspflichten

8.5.1 

1Beabsichtigt die Dienststelle des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörde, in einem Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite in ihrem Sachvortrag oder in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von der Auffassung der Ausgangsbehörde grundlegend abzuweichen, so hat sie der Ausgangsbehörde Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme der ihr vorgesetzten obersten Staatsbehörde herbeizuführen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn ein streitiger Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet, die Klage zurückgenommen, einer Zurücknahme der Klage zugestimmt, ein Vergleich geschlossen, ein Rechtsbehelf eingelegt oder nicht eingelegt, darauf verzichtet, dieser zurückgenommen oder seiner Zurücknahme zugestimmt werden soll. 3Will die Dienststelle des Landesamts für Finanzen nicht so verfahren, wie in einer Stellungnahme einer obersten Staatsbehörde empfohlen wird, so hat sie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu berichten.

8.5.2 

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium entscheidet im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Staatsbehörde.