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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

9. Fehlerhafte Zustellungen

9.1 Verfahrenseinleitende Schriftstücke

1Wird eine Klage (oder zum Beispiel ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Streitverkündung, ein Prozesskostenhilfegesuch, ein Mahnbescheid, ein Rechtsbehelfsschriftsatz) einer Behörde zugestellt, die zweifelsfrei zur Vertretung des Freistaates Bayern in diesem Rechtsstreit nicht berufen ist, ist dem Gericht mitzuteilen, dass das fragliche Schriftstück nicht der für die gesetzliche Vertretung des Freistaates Bayern zuständigen Behörde zugestellt worden ist und keine Empfangsbereitschaft besteht. 2Das zugestellte Schriftstück hat diese Behörde unverzüglich an das Gericht zurückzusenden oder bei einem elektronischen Eingang an die Mitteilung nach Satz 1 als Anhang beizufügen. 3Eine Einlassung zur Sache hat zu unterbleiben.
4In Zweifelsfällen hat die Behörde, der das Schriftstück zugestellt wurde, unverzüglich die zuständige allgemeine Vertretungsbehörde zu verständigen. 5Beide Behörden sind dafür verantwortlich, dass dem Freistaat Bayern aus der Versäumung eines gesetzten Termins oder eines Rechtsbehelfs keine Rechtsnachteile entstehen.
6In geeigneten Fällen kann die unzuständige Behörde das zugestellte Schriftstück unmittelbar an die zuständige Vertretungsbehörde weiterleiten.
7Im Falle der Zustellung an eine unzuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen ist das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

9.2 Gerichtliche Entscheidungen

1Wird eine gerichtliche Entscheidung einer Behörde zugestellt, die zur Vertretung des Freistaates Bayern in diesem Rechtsstreit nicht berufen ist, so hat diese Behörde unverzüglich die zuständige Vertretungsbehörde in geeigneter Weise zu verständigen und dieser gleichzeitig das zugestellte Schriftstück zu übersenden. 2Beide Behörden sind dafür verantwortlich, dass gegen die gerichtliche Entscheidung, soweit erforderlich, rechtzeitig der statthafte Rechtsbehelf ergriffen wird.

9.3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

9.3.1 

1Wird ein Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss oder Beides oder eine Benachrichtigung nach § 845 ZPO nicht der zuständigen Vertretungsbehörde zugestellt (§ 7 VertrV; § 46 AO), so ist das zugestellte Schriftstück umgehend dem Gläubiger oder der von ihm bevollmächtigten Person, die die Zustellung veranlasst hat, zurückzusenden und ihm unter Hinweis auf § 7 VertrV oder § 46 AO anheim zu geben, die Zustellung gegenüber der zuständigen Vertretungsbehörde zu bewirken.
2Auskünfte über die zuständige Vertretungsbehörde dürfen unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit nur nach Rücksprache mit der für zuständig befundenen Vertretungsbehörde erteilt werden.

9.3.2 

Von einer Weiterleitung des zugestellten Schriftstücks an die zuständige Vertretungsbehörde ist in allen Fällen Abstand zu nehmen.

9.3.3 

Im Hinblick auf das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen wird auf die Pfändungsverfahrenbekanntmachung (PfändungsBek) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 8. September 2022 (BayMBl. Nr. 534) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.