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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

12. Rechtsmitteleinlegung

1Hat ein Gericht zugunsten eines Bürgers entschieden, so soll ein Rechtsmittel für den Freistaat Bayern nur eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastungen erfordert.
2Interessen des Staates und der Rechtsordnung, die unter Berücksichtigung der dem Bürger erwachsenden Belastung eine Rechtsmitteleinlegung rechtfertigen können, können vor allem gegeben sein, wenn
a)
eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung einer für die Praxis bedeutsamen Rechtsfrage insbesondere im Interesse der Gesamtheit der Betroffenen oder der Allgemeinheit oder zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit (Gleichbehandlung der Bürger) herbeigeführt werden soll,
b)
Entscheidungen unterer Gerichte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen oder hiervon bewusst abweichen,
c)
durch einen Musterprozess eine Vielzahl von Prozessen vermieden werden kann,
d)
Fragen der öffentlichen Sicherheit betroffen sind oder umfangreiche öffentliche Vorhaben, insbesondere Planungen, auf dem Spiele stehen,
e)
ein Rechtsmittelverzicht die Gefahr der rechtswidrigen Erlangung von Fördermitteln erhöht und damit den Erfolg der gesamten Förderungsmaßnahme in Frage stellt,
f)
ein Überspannen der Pflichten des Staates und seiner Bediensteten ein geordnetes staatliches Tätigwerden in Frage stellt,
g)
bei der Entscheidung vorgreiflicher Verfahren die möglichen Auswirkungen auf die nachfolgenden Schadensersatz- oder Regressverfahren dies gebieten,
h)
ein länderübergreifendes einheitliches Vorgehen vereinbart worden ist (zum Beispiel von Bund, Ländern und Gemeinden als Arbeitgeber).
3Keine Bedenken bestehen gegen
a)
die Einlegung von (Erfolg versprechenden) Anschlussrechtsmitteln,
b)
die vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln durch die Vertretungsbehörde zur Fristwahrung ausnahmsweise dann, wenn und soweit eine ausreichende Abstimmung über die Erforderlichkeit der Rechtsmitteleinlegung mit den Ausgangsbehörden bis zum Fristablauf nicht möglich ist.