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VertrVVollzBek
Text gilt ab: 01.12.2022

10. Nachweis der Vertretungsmacht

1Den Nachweis der Vertretungsmacht haben die Bediensteten des Freistaates Bayern auf Verlangen durch eine allgemeine oder für den Einzelfall ausgestellte schriftliche Bestätigung zu führen. 2Sofern das Landesamt für Finanzen Vertretungsbehörde ist, ist diese Bestätigung vom Präsidenten des Landesamts für Finanzen oder vom Leiter der vertretungsbefugten Dienststelle des Landesamts für Finanzen oder der jeweiligen Stellvertretung zu unterzeichnen. 3Ist eine andere Behörde Vertretungsbehörde, ist diese Bestätigung von der Leitung der Vertretungsbehörde, ihrer Stellvertretung oder dem hierfür nach der Geschäftsordnung der Vertretungsbehörde zuständigen Beamten zu unterzeichnen.
4Bei der Vertretung des Freistaates Bayern in einem Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Bediensteten diese Bestätigung zur Vermeidung von Säumnisfolgen mit sich zu führen, falls sie dem Gericht noch nicht vorgelegt worden ist.