Inhalt

GK-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 23.01.1997
9.
Außerbetriebnahme

9.1

Wird die Genehmigung zur Verwendung des Gerichtskostenstemplers widerrufen oder wird der Gerichtskostenstempler aus anderen Gründen nicht mehr verwendet, so ist er der Behörde zu übergeben, deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist. Der Stand des Gebührenzählers und des Kontrollzählers ist in den bei der gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle geführten Kostennachweis einzutragen; Nr. 4.5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Behörde übergibt den Gerichtskostenstempler an die Herstellerfirma oder deren Vertretung zur Entfernung des Einsatzstückes oder des Äquivalents bei elektronischen Speichern. Sodann erhält der Eigentümer den Gerichtskostenstempler zurück. Die Genehmigungsbehörde und die gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle sind von der Rückgabe des Gerichtskostenstemplers zu unterrichten.

9.2

Das Einsatzstück (bzw. das Äquivalent bei elektronischen Speichern) wird von der Herstellerfirma oder deren Vertretung vernichtet. Über die Vernichtung wird der Behörde, deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist, eine Bescheinigung erteilt, die zu den Akten nach Nr. 3.2 zu nehmen ist.

9.3

Sind vorausgezahlte Kosten noch nicht verbraucht, so werden sie auf Antrag entsprechend Nr. 8.2 erstattet.

9.4

Ist die Wertvorgabe überschritten, gilt Nr. 11.4 entsprechend.