Inhalt
3.
Kostennachweis, Aktenführung
3.1
Die gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle führt zu jedem Gerichtskostenstempler einen Kostennachweis nach dem Muster der Anlage. Eine Zweitschrift des Kostennachweises erhält der Benutzer.
3.2
Die gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle legt für jeden Gerichtskostenstempler Akten an, in denen alle den Gerichtskostenstempler betreffenden Vorgänge abzuheften sind.
3.3
Vor der ersten Werteingabe und bei jeder Änderung des Einsatzstückes (Klischees) oder – bei einem elektronischen Speicher – des Äquivalents sind auf einem besonderen Blatt, das zu den Akten zu nehmen ist, zwei deutliche Wertabdrucke in Nullstellung anzubringen.