Inhalt
11.
Prüfung des Gerichtskostenstemplers
11.1
Der ordnungsgemäße Zustand des Gerichtskostenstemplers ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren am Einsatzort während der Geschäftsstunden des Benutzers unvermutet zu prüfen. Eine Prüfung ist insbesondere dann veranlasst, wenn sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung eines Gerichtskostenstemplers ergeben oder der Gerichtskostenstempler seit mehr als sechs Monaten nicht zur Wertvorgabe vorgelegt worden ist. Die Prüfung erfolgt durch einen Bediensteten der Behörde, deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist. Er wird von dem Leiter der Behörde bestimmt.
11.2
Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob
11.2.1
die Maschine ordnungsgemäß verschlossen und das Sicherheitsblättchen unversehrt ist (nicht bei den in Nr. 4.7 bezeichneten Gerichtskostenstemplern),
11.2.2
der Stand des Gebührenzählers den Stand des Kontrollzählers überschreitet,
11.2.3
der Stand des Kontrollzählers mit dem letzten Eintrag im Kostennachweis und
11.2.4
der Wertabdruck des Gerichtskostenstemplers mit den in den Akten befindlichen Wertabdrucken übereinstimmt.
11.3
Über die Prüfung ist eine kurze Niederschrift zu fertigen und dem Behördenleiter vorzulegen. Die Prüfungsniederschrift ist zu den nach Nr. 3.2 geführten Akten zu nehmen. Sind Beanstandungen zu erheben, so ist die Genehmigungsbehörde zu unterrichten.
11.4
Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe und erfolgt nicht unverzüglich der Ausgleich durch erneute Einzahlung und Wertvorgabe (z.B. weil der Gerichtskostenstempler vorübergehend oder endgültig nicht mehr verwendet wird), so veranlasst der Leiter der Behörde, deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist, die Nacherhebung der verbrauchten Kosten. Der geschuldete Betrag wird der Landesjustizkasse Bamberg wie fällige Gerichtskosten zur Einziehung überwiesen. Diese erstattet Zahlungsanzeige zum Kostennachweis.