Inhalt

GK-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 23.01.1997
7.
Verwendung

7.1 Anbringung des Stempelabdrucks

7.1.1

Der Stempelabdruck ist möglichst auf der Vorderseite des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage, Berufungsschrift usw.) an über-sichtlicher Stelle anzubringen. Der Stempelabdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss:
die Bezeichnung des Benutzers,
die Bezeichnung der Sache, ggf. mit Geschäftsnummer,
den Grund der Zahlung (z.B. Beweisbeschluss vom...) und – soweit erforderlich –
die Angabe, für wen gezahlt wird.

7.1.2

Für die Anbringung des Stempelabdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von der Herstellerfirma zu beziehen sind und die nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die weitere Behandlung der Klebeetiketten gilt Nr. 7.1.1 entsprechend.

7.2

Die Stelle, die den Stempelabdruck angenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Die Quittung muss enthalten:

7.2.1

das Empfangsbekenntnis,

7.2.2

die Bezeichnung der zahlungspflichtigen Person,

7.2.3

den Betrag (Beträge von 100 Euro und mehr auch in Buchstaben) mit dem Zusatz „Mit Gerichtskostenstempler entrichtet“),

7.2.4

die Bezeichnung der Sache,

7.2.5

Ort und Tag der Entgegennahme,

7.2.6

die Bezeichnung der Dienststelle,

7.2.7

die Unterschrift des den Abdruck annehmenden Justizbediensteten und

7.2.8

den Abdruck des Dienstsiegels.

7.3

Wird die Quittung auf einer Durchschrift des veranlassenden Schriftstücks unter gleichzeitiger Rückgabe der Durchschrift erteilt, so kann von den in Nrn. 7.2.2 und 7.2.4 bezeichneten Angaben abgesehen werden, wenn sich diese aus dem Schriftstück ergeben.

7.4

Ein Stempelabdruck wird nicht als Zahlung anerkannt, wenn er

7.4.1

die Höhe des entrichteten Betrages nicht oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

7.4.2

aus einem Schriftstück herausgeschnitten und auf ein anderes Schriftstück geklebt ist oder

7.4.3

sich auf einer beschädigten Klebeetikette befindet.