Inhalt
2.
Genehmigung der Verwendung
2.1
Der Antrag, die Benutzung eines Gerichtskostenstemplers zu genehmigen, ist unter Verwendung des Vordrucks HKR 176 in vierfacher Ausfertigung über die Herstellerfirmen oder deren Vertretung bei dem für den Sitz der Kanzlei bzw. für den Amts- oder Firmensitz des Antragstellers zuständigen Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) einzureichen (Genehmigungsbehörde). Je eine Ausfertigung des mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Antrages erhalten
- –
-
der Benutzer,
- –
-
die Herstellerfirma und
- –
-
die im Antrag genannte Barzahlungs- oder Geldannahmestelle, die für die Verwaltung des Gerichtskostenstemplers im Sinne der folgenden Bestimmungen zuständig sein soll.
Eine Ausfertigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.
2.2
Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode fügt die Herstellerfirma oder deren Vertretung die Codenummer dem Antrag in einem verschlossenen Umschlag bei. Der Umschlag mit der Codenummer wird von der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Genehmigungsvermerk an die gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle weitergeleitet.