4.
Vorauszahlung, Wertvorgabe
4.1
Der Betrag der Wertvorgabe, auf die der Gerichtskostenstempler eingestellt werden soll, ist an die Landesjustizkasse Bamberg im Voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe soll stets einen durch Hundert teilbaren Euro-Betrag ausmachen. Sie darf einen Betrag von 75.000 Euro nicht überschreiten. Bei jeder Einzahlung hat der Benutzer die ihm ausgehändigte Zweitschrift des Kostennachweises (Nr. 3.1) vorzulegen.
4.2
Die Vorauszahlung ist durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg, Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der Landesjustizkasse Bamberg, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann, oder bei Barzahlungs- oder Geldannahmestellen, die dies anbieten, mittels Kartenzahlverfahren zu leisten (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 GerZahlV, Nr. 6.2.1.1 letzter Spiegelstrich ZErgBest).
4.3
Die gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle hat dem Leiter der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Gerichtskostenstempler im Laufe von sechs Monaten nicht zur Einzahlung von Wertvorgaben vorgelegt wurde. Dieser veranlasst gegebenenfalls eine Prüfung durch den beauftragten Beamten (Nr. 11).
4.4
Nur der Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle darf in Gegenwart eines zweiten Bediensteten den Verschluss des Gerichtskostenstemplers öffnen und den Betrag der Vorauszahlung einstellen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
4.4.1
Vor dem Öffnen des Gerichtskostenstemplers ist die Unversehrtheit des Sicherheitsblättchens festzustellen. Ist das Sicherheitsblättchen beschädigt oder besteht der Verdacht, dass die gesicherten Teile des Gerichtskostenstemplers unbefugt geöffnet worden sind, so ist dies unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. Vor dessen Entscheidung darf der Gerichtskostenstempler weder zur Auffüllung geöffnet noch herausgegeben werden.
4.4.2
Der Stand des Kontrollzählers, der die Gesamtsumme aller Einzahlungen anzeigt, ist anhand des Kostennachweises zu prüfen. Es ist festzustellen, ob der Stand des Gebührenzählers, aus dem die Gesamtsumme aller verbrauchten Werte ersichtlich ist, den Stand des Kontrollzählers überschreitet. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe, so ist nach Nr. 11.4 zu verfahren.
4.4.3
Ist nichts zu beanstanden, so ist das Sicherheitsblättchen zu durchstoßen und der Verschluss zu öffnen. Bei Maschinen mit Plombenverschluss ist die Unversehrtheit der von der Herstellerfirma geprägten Plomben (je nach Maschinentyp links oder rechts unten oder links oben am Vorgabewerk) zu prüfen. Bei Maschinen mit Einstellcode ist darauf zu achten, dass bei Eingabe der Codenummer Dritte diese Nummer nicht ablesen können.
4.4.4
Sodann kann der Betrag der Vorauszahlung im Vorgabewerk eingestellt werden. Dabei ist sogleich zu prüfen, ob der Kontrollzähler den Betrag der Wertvorgabe richtig addiert hat.
4.4.5
Vor dem Schließen des Gerichtskostenstemplers ist ein neues Sicherheitsblättchen – Bildseite nach außen – einzulegen.
4.5
Bei jeder Einzahlung ist auf beiden Kostennachweisen der Tag, der Stand des Gebührenzählers, der Stand des Stückzählers, der die Gesamtzahl aller Stempelungen anzeigt, sowie der Stand des Kontrollzählers vor und nach der Einzahlung und der eingezahlte Betrag einzutragen. Die Art der Einzahlung ist unter Angabe der Buchungsstelle zu vermerken. Die Eintragung ist von dem Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und dem zweiten Bediensteten auf beiden Kostennachweisen zu unterschreiben. Die Eintragung auf der Zweitschrift des Kostennachweises gilt als Quittung über die Vorauszahlung.
4.6
Wurde im Vorgabewerk versehentlich ein höherer Betrag als der der Vorauszahlung eingestellt und kann die Wertvorgabe nicht mehr berichtigt werden, so ist auf einem besonderen Blatt ein Stempelabdruck über den Differenzbetrag zwischen der eingestellten Vorgabe und der entrichteten Vorauszahlung anzubringen. Das Blatt erhält einen den Sachverhalt beschreibenden Vermerk, der vom Verwalter und vom Prüfungsbeamten der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle zu unterschreiben ist. Der Kostennachweis wird mit der eingestellten Vorgabe fortgeschrieben
4.7
Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode, die nicht mehr durch ein Postschloss gesichert sind, entfällt abweichend von Nr. 4.4 Satz 1 die Öffnung des Verschlusses des Gerichtskostenstemplers. Nr. 4.4.1, Nr. 4.4.3 Sätze 1 und 2 und Nr. 4.4.5 sind nicht anzuwenden.