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360-J Bestimmung für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (GK-Stempler-Best) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 23. Januar 1997, Az. 5250 - VI - 819/95 (JMBl. S. 17)
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I.
1. Zulässigkeit der Verwendung
2. Genehmigung der Verwendung
3. Kostennachweis, Aktenführung
4. Vorauszahlung, Wertvorgabe
5. Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung
6. Abdruck des Gerichtskostenstemplers
7. Verwendung
8. Erstattung des Gegenwertes für nicht eingereichte und nicht anerkannte Stempelabdrucke
9. Außerbetriebnahme
10. Reparatur, Wartung
11. Prüfung des Gerichtskostenstemplers
12. Beschaffung und Verwaltung der Sicherheitsblättchen
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II.
Anlagen
Inhalt
GK-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 23.01.1997
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5.
Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung
Die Landesjustizkasse Bamberg bucht die bei ihr entrichtete Vorauszahlung als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten und erteilt eine Zahlungsanzeige an die Barzahlungs- oder Geldannahmestelle.