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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 23.01.1997
12.
Beschaffung und Verwaltung der Sicherheitsblättchen

12.1

Die Landesjustizkasse Bamberg ermittelt für alle bayerischen Barzahlungs- und Geldannahmestellen den Gesamtbedarf an Sicherheitsblättchen und beschafft diese unmittelbar bei der Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin. Die Landesjustizkasse Bamberg beliefert die Barzahlungs- und Geldannahmestellen.

12.2

Die Barzahlungs- und Geldannahmestellen melden ihren Bedarf an Sicherheitsblättchen für das nächste Jahr bis zum 31. Juli eines jeden Jahres unaufgefordert der Landesjustizkasse Bamberg.

12.3

Die Landesjustizkasse Bamberg sowie die Barzahlungs- und Geldannahmestellen führen über die erhaltenen und ausgelieferten bzw. verbrauchten Sicherheitsblättchen ein Bestandsverzeichnis (Nr. 16 der Zahlstellenbestimmungen Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO).

12.4

Für die Aufbewahrung der Sicherheitsblättchen gilt VV Nr. 13.2 zu Art. 70 BayHO entsprechend.

12.5

Kassenprüfungen sowie Prüfungen von Barzahlungs- und Geldannahmestellen sind auch darauf zu erstrecken, ob die Sicherheitsblättchen vollständig vorhanden sind und ihre Verwendung nachgewiesen ist (vgl. VV Nrn. 6 ff. und 10.1 Satz 2 zu Art. 78 BayHO).