Inhalt
12.
Beschaffung und Verwaltung der Sicherheitsblättchen
12.1
Die Landesjustizkasse Bamberg ermittelt für alle bayerischen Barzahlungs- und Geldannahmestellen den Gesamtbedarf an Sicherheitsblättchen und beschafft diese unmittelbar bei der Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin. Die Landesjustizkasse Bamberg beliefert die Barzahlungs- und Geldannahmestellen.
12.2
Die Barzahlungs- und Geldannahmestellen melden ihren Bedarf an Sicherheitsblättchen für das nächste Jahr bis zum 31. Juli eines jeden Jahres unaufgefordert der Landesjustizkasse Bamberg.
12.3
Die Landesjustizkasse Bamberg sowie die Barzahlungs- und Geldannahmestellen führen über die erhaltenen und ausgelieferten bzw. verbrauchten Sicherheitsblättchen ein Bestandsverzeichnis (Nr. 16 der Zahlstellenbestimmungen Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO).
12.4
Für die Aufbewahrung der Sicherheitsblättchen gilt VV Nr. 13.2 zu Art. 70 BayHO entsprechend.
12.5
Kassenprüfungen sowie Prüfungen von Barzahlungs- und Geldannahmestellen sind auch darauf zu erstrecken, ob die Sicherheitsblättchen vollständig vorhanden sind und ihre Verwendung nachgewiesen ist (vgl. VV Nrn. 6 ff. und 10.1 Satz 2 zu Art. 78 BayHO).