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GK-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 23.01.1997
10.
Reparatur, Wartung

10.1

Vor einer Reparatur oder Wartung des Gerichtskostenstemplers ist der Stand des Gebührenzählers und des Kontrollzählers in den bei der gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle geführten Kostennachweis einzutragen; Nr. 4.5 Satz 3 gilt entsprechend. Zur Vorlage bei der Herstellerfirma oder deren Vertretung ist dem Benutzer des Gerichtskostenstemplers eine Bescheinigung über die Zählerstände zu erteilen. Der Unterschrift ist ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.

10.2

Nach der Reparatur oder Wartung müssen die Zählerstände auf dem Gerichtskostenstempler mit den vor der Reparatur oder Wartung im Kostennachweis vermerkten übereinstimmen. Die Übereinstimmung ist im Kostennachweis zu vermerken; Nr. 4.5 Satz 3 gilt entsprechend.