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GK-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 23.01.1997
1.
Zulässigkeit der Verwendung

1.1

Die in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erhebenden Gerichtskosten sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten können nach der Genehmigung gemäß Nr. 1.3 mit den Gerichtskostenstemplern der Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin (vormals Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder) und der Firma Neopost GmbH & Co. KG in München (vormals Firma Neopost GmbH in Olching) entrichtet werden, wenn sie der Landesjustizkasse Bamberg nicht zur Einziehung überwiesen sind und nicht im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung erfasst sind.

1.2

Für Kostenforderungen, die der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung überwiesen sind, dürfen eingereichte Abdrucke des Gerichtskostenstemplers ausnahmsweise an Erfüllungs statt angenommen werden, wenn der Benutzer sich nicht ständig bewusst über Nr. 1.1 hinwegsetzt. Der mit dem Gerichtskostenstempler entrichtete Betrag ist nicht umzubuchen. Der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offen stehenden Kostensolls nach Nrn. 29.3 und 29.10 KostVfg anzuordnen.

1.3

Der Gerichtskostenstempler darf nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) verwendet werden. Die Genehmigung darf nur Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) und Notaren sowie Kreditinstituten, Versicherungen und anderen größeren Unternehmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei missbräuchlicher Verwendung ist sie zu widerrufen.

1.4

Die in Nr. 1.1 genannten Kosten können nach Maßgabe der Vereinbarung der Länder über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (JMBek vom 29. Juni 2012 Az. 5250 E - VI - 12409/09, JMBl. S. 58) auch durch den Abdruck eines in einem anderen Land genehmigten Gerichtskostenstemplers entrichtet werden.