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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
32.
Überstellung, Durchgangshaft
1Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 der Gefangenentransportvorschrift – GTV) mit dem Personalblatt und dem Vollstreckungsblatt. 2Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Teils 2 nur die Nrn. 12.1 und 13, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tag erfolgt. 3Bei Durchgangshaft finden die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Teils 2 keine Anwendung.