Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
26.
Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe

26.1

Will die verurteilte Person oder ein Dritter den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrags abwenden, ist ihr oder ihm dazu außer zur Unzeit Gelegenheit zu geben.

26.2

Die Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach der Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA (GGABek-JVA) vom 17. November 1980 (JMBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.