Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
31.
Mehrere Freiheitsziehungen

31.1

1Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere an, sind mit dem Ende des laufenden Vollzugs die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. 2Es ist eine Sachverfügung über die Aufnahme zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Nrn. 31.2, 31.3 und 31.5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

31.2

1Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit und Sicherungsverwahrte mit Beginn der Unterbringung zum Vollzug der entsprechenden Freiheitsentziehung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene und Sicherungsverwahrte als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. 2Nr. 31.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, und der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden.

31.3

1Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Abschiebungshaft zu vollziehen, so ist Nr. 31.2 sinngemäß anzuwenden. 2Der für die unterbrochene Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde und, wenn eine Freiheitsstrafe mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung unterbrochen wird, der zuständigen Strafvollstreckungskammer ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden. 3Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird.

31.4

Von den Bestimmungen des Teils 2 über das Aufnahmeverfahren sind die Nrn. 7.2, 12.2, 12.3, 12.5 und 12.6 nicht anzuwenden.

31.5

1Die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. 2Die Nrn. 16.2, 21.2 und 37.3 bleiben unberührt.