Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
29.
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft

29.1

1Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. 2Nr. 9.1 Spiegelstrich 3 und Nr. 9.2 Spiegelstrich 3 finden entsprechende Anwendung.

29.2

Voraussetzung für die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist neben dem Aufnahmeersuchen eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung des Gerichts, dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist oder dass die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde und dass diese Anordnung ihrerseits wirksam geworden ist.