Inhalt
28.
Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
28.1
Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Anstalt ist nur für einen Zeitraum von 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist.
28.2
1Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist eine, auch nur vorläufige, Aufnahme unzulässig. 2Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.