Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031

5.   Aufnahme

5.1  

1Abweichend von §§ 4 und 5 FakO erfolgt die Aufnahme nur jeweils zu Beginn des ersten Studienhalbjahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden.

5.2  

§ 9 FakO findet keine Anwendung.