Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031

8.   Abschlussprüfung

8.1  

Abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 1 FakO sind die Lehrkräfte, die bei der Vollzeitweiterbildung im letzten Studienhalbjahr und bei der Teilzeitweiterbildung im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben, Mitglieder des Prüfungsausschusses.

8.2  

1Abweichend von § 39 Abs. 1 FakO werden anstelle der Jahresfortgangsnoten Vornoten festgesetzt. 2Die Vornote umfasst sämtliche Leistungsnachweise je Unterrichtsfach während der Gesamtdauer der Weiterbildung. 3§ 22 FakO findet entsprechende Anwendung. 4Die Vornoten werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

8.3  

Abweichend von § 39 Abs. 2 Nr. 2 FakO gilt, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, wenn mehr als fünf Unterrichtstage in der Gesamtdauer der Weiterbildung ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

8.4  

1 § 42 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Jahresfortgangsnoten die Vornoten heranzuziehen sind. 2Vorrückungsfach im Sinne des § 42 FakO ist jedes Pflichtfach der Weiterbildung.

8.5  

Abweichend von § 44 FakO wird das Prüfungsergebnis wie folgt festgesetzt:
1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, in sonstigen Fächern die Vornote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Vornote als Gesamtnote. 7Vorrückungsfach im Sinne des § 44 Abs. 2 FakO ist jedes Pflichtfach der Weiterbildung.

8.6  

Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FakO enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten der Fächer der Weiterbildung.

8.7  

1Abweichend von § 45 Abs. 3 FakO erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Zeugnis über die Gesamtdauer der Weiterbildung, das die Leistungen im Rahmen der gesamten Weiterbildung ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. 2Im Falle des Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG ist die gesamte Weiterbildung zu wiederholen.

8.8  

Abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 3 FakO wird das Abschlusszeugnis und die Urkunde gegen Rückgabe des Zeugnisses über die Gesamtdauer der Weiterbildung nach Nr. 8.7 ausgehändigt.

8.9  

§ 48 findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1Im Colloquium wird die Befähigung zum heilpädagogischen Handeln geprüft.
2Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 FakO auch dann nicht bestanden, wenn im Fach heilpädagogisches Handeln eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.
3In die Prüfungsgesamtnote werden die Gesamtnoten der Pflichtfächer, die Note für die Facharbeit und die Note für das Colloquium einbezogen; dabei ist die Gesamtnote in den Fächern Heilpädagogik, Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde sowie die Note für die Facharbeit und für das Colloquium jeweils einfach zu gewichten. 4Die Gesamtnote im Fach heilpädagogisches Handeln ist zweifach zu gewichten und die Gesamtnote im Fach heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden ist dreifach zu gewichten. 5Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe geteilt durch zwölf auf zwei Dezimalstellen errechnet.

8.10  

Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakO besteht im Rahmen des Schulversuchs keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber.

8.11  

Abweichend von § 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE) besteht im Rahmen des Schulversuchs keine Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung.