Inhalt
7.
Leistungen, Zeugnisse
7.1
Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen.
7.2
1Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 1 FakO sind an der Fachakademie für Heilpädagogik weitere Leistungsnachweise: Facharbeiten, Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne, Präsentationen, Referate, Konzeptarbeiten sowie die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Weiterbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden.
2Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über die Gesamtdauer der Weiterbildung zu verteilen. 3In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens drei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 4In einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 5Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Sätzen 2 und 3 hinausgehende Anzahl der während der Gesamtdauer der Weiterbildung zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
7.3
1Es gelten ergänzend folgende Regelungen:
- a)
Eine Klausur kann durch Projekte, Berichte, Konzeptarbeit ersetzt werden. Eine Kurzarbeit kann ersetzt werden durch Referate, Berichte, Protokolle, mündliche Leistungsnachweise sowie Auswertungen.
- b)
1An die Stelle praktischer Leistungsnachweise können im Fach Heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden Referate, Berichte, Protokolle, mündliche Leistungsnachweise sowie Auswertungen treten. 2Je nach inhaltlichem Umfang und zeitlicher Dauer der gewählten Leistungsnachweise ist die Anzahl der Leistungsnachweise angemessen zu erhöhen.
- c)
Es ist eine Facharbeit zu einer von der oder dem Studierenden gewählten und von der Schulleitung genehmigten wissenschaftlichen Fragestellung zu fertigen, wobei die Schulleitung den Zeitraum der Fertigung sowie den Abgabetermin bestimmt.
- d)
In den überwiegend fachpraktischen Fächern heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden sowie heilpädagogisches Handeln sind während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens drei praktische Leistungsnachweise zu erheben.
2Die Entscheidungen nach Satz 1 Buchst. a) und b) trifft jeweils zu Beginn der Weiterbildung die Lehrerkonferenz; sie ist den Studierenden mitzuteilen.
7.4
§ 22 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Vornote im Fach heilpädagogisches Handeln auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Weiterbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden angemessen zu würdigen ist.
7.5
§ 23 FakO findet keine Anwendung.
7.6
§ 27 FakO findet keine Anwendung.
7.7
1
§ 28 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über die erzielten Leistungen im Rahmen der Vollzeitweiterbildung am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Studienhalbjahres ein Zeugnis ausgestellt wird. 2Bei Teilzeitunterricht wird ein Zeugnis am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Studienjahres erteilt. 3Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 4§ 22 FakO findet auf die Notenbildung entsprechend Anwendung. 5§ 28 Abs. 3 Satz 1 FakO findet keine Anwendung. 6Die in § 28 FakO geregelten Grundsätze der Zeugniserteilung finden auf das Zeugnis über das Studienhalbjahr bzw. Studienjahr entsprechende Anwendung.