Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031

9.   Finanzierung des Schulversuchs

1Die kommunalen Schulträger der Fachakademien für Heilpädagogik, die am Schulversuch teilnehmen, erhalten die gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachakademien (Art. 18 BaySchFG). 2Die am Schulversuch teilnehmenden staatlich anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik erhalten den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. April 2026 (BayMBl. Nr. 194) geändert worden ist, nach folgender Maßgabe: 3Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Studierenden einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Studierenden Schulgeld zu erheben. 4Der Betrag des Klassenzuschusses wird auch im zweiten Weiterbildungsjahr voll angesetzt. 5Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Weiterbildung in der Teilzeitform an, wird der Bonus nur für zwei Weiterbildungsjahre gewährt.