Inhalt
2.
Teilnahme am Schulversuch und Evaluation
2.1
1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik teil. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen Genehmigung unberührt.
2.2
1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.