Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031

3.   Anzuwendende Bestimmungen

3.1  

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
die Schulordnung für die Fachakademien (FakO),
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002)

3.2  

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten im Allgemeinen die Bestimmungen zu den zweijährigen Fachakademien einschließlich der besonderen Regelungen für die Fachakademien für Heilpädagogik nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO), auch wenn die Weiterbildungsdauer im Rahmen des Schulversuchs nicht zwei Jahre beträgt.