Inhalt

FBek
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
24.
Ehrung verdienter Feldgeschworener

24.1

1Der für Finanzen zuständige Staatsminister spricht durch eine Ehrenurkunde Feldgeschworenen, die sich in 25-, 40-, 50-, 60-, oder 70jähriger Amtszeit bewährt haben, Dank und Anerkennung aus. 2Vorschläge hierfür legen die Gemeinden, für gemeindefreie Gebiete die Kreisverwaltungsbehörden, einmal jährlich zum 15. Januar über die untere Vermessungsbehörde beim für Finanzen zuständigen Staatsministerium vor. 3Vorschläge sind nach Anlage 2 oder in geeigneter anderer Weise vorzulegen. 4Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Verleihung der Ehrenurkunde sind vertraulich zu behandeln.

24.2

1Die Ehrenurkunde wird dem Feldgeschworenen vom Landrat, in kreisfreien Städten vom Oberbürgermeister, ausgehändigt, soweit sich der für Finanzen zuständige Staatsminister die Aushändigung nicht selbst vorbehält. 2Soweit Feldgeschworenenvereinigungen regelmäßig Tagungen veranstalten, soll diese Gelegenheit zur Überreichung der Urkunde genutzt werden.