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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
19.
Ausscheiden aus dem Amt

19.1

1Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn seine Wählbarkeit (Nr. 16) nicht mehr gegeben ist (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 AbmG), zum Beispiel bei Wegzug aus der Gemeinde. 2Die Gemeinde soll den Obmann der Feldgeschworenen unterrichten, wenn sie über entsprechende Tatsachen Kenntnis erlangt.

19.2

1Der Feldgeschworene kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Obmann der Feldgeschworenen oder gegenüber dem ersten Bürgermeister sein Amt niederlegen (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 AbmG), wenn Gründe vorliegen, aus denen die Wahl zum Feldgeschworenen abgelehnt werden kann (Nr. 17.7). 2Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Amtsniederlegung.

19.3

1Ein Feldgeschworener kann ferner durch Beschluss von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 11 Abs. 5 Satz 3 AbmG). 2Ein wichtiger Grund liegt gemäß Art. 86 BayVwVfG insbesondere vor,
a)
wenn der Feldgeschworene seine Pflicht gröblich verletzt hat, zum Beispiel wenn er Abmarkungen vorgenommen hat, zu denen er nicht befugt ist,
b)
wenn er sich seines Amtes unwürdig erwiesen hat, zum Beispiel durch eine vorsätzliche Straftat, für die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
c)
wenn er seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann, zum Beispiel weil er hierzu gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.

19.4

Beträgt die Zahl der für die Beschlussfassung in Betracht kommenden Feldgeschworenen weniger als drei oder führen die Feldgeschworenen trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht innerhalb eines Jahres den Beschluss über die Abberufung herbei, so spricht der Gemeinderat im Benehmen mit den übrigen Feldgeschworenen die Abberufung aus (Art. 11 Abs. 5 Satz 4 und 5 AbmG).

19.5

In gemeindefreien Gebieten obliegt der Kreisverwaltungsbehörde die Entlassung von Feldgeschworenen aus dem Amt (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 AbmG).

19.6

1Ist die melderechtliche Wohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Feldgeschworenen von einer Änderung im Gebiet oder im Bestand einer Gemeinde betroffen, erlischt das Amt des Feldgeschworenen, sofern nicht eine Überleitung vorgesehen ist. 2Bei der Eingliederung gemeindefreier Gebiete in das Gebiet einer Gemeinde erlischt das Amt der für das gemeindefreie Gebiet bestellten Feldgeschworenen.