Inhalt

FBek
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
18.
Verpflichtung

18.1

Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AbmG).

18.2

1Die neu bestellten Feldgeschworenen werden auf ihr Amt verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 AbmG). 2Findet die Verpflichtung der neu bestellten Feldgeschworenen in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“ 3Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden (§ 5 Abs. 1 FO). 4Erklärt ein Feldgeschworener, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5Die Nennung des Siebenergeheimnisses entfällt, falls ein solches Geheimnis nicht besteht. 6Die Verpflichtung ist in den Akten der Behörde, welche die Verpflichtung vorgenommen hat, festzuhalten (Art. 13 Abs. 2 Satz 4 AbmG).

18.3

1Die Verpflichtung neu bestellter Feldgeschworener kann dort, wo Feldgeschworenen-Vereinigungen bestehen, die regelmäßig Zusammenkünfte veranstalten, bei einer solchen Zusammenkunft in feierlicher Form vorgenommen werden. 2Vollzieht hierbei gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 3 AbmG die Kreisverwaltungsbehörde die Verpflichtung, soll der Landrat oder seine Vertretung persönlich tätig werden.

18.4

Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen (§ 5 Abs. 2 FO).

18.5

1Dem Feldgeschworenen sind die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Vorschriften auszuhändigen. 2Die Beschaffung obliegt der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. 3Dem Feldgeschworenen kann durch die Gemeinde oder in gemeindefreien Gebieten durch die Kreisverwaltungsbehörde eine Bescheinigung über seine Bestellung ausgestellt werden, die den Feldgeschworenen ausweist. 4Diese ist bei dem Ausscheiden aus dem Amt zurückzugeben.