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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
21.
Aufgaben des Obmanns

21.1

1Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 7 Abs. 1 FO). 2Bei wichtigen Angelegenheiten bedarf er eines Beschlusses der Feldgeschworenen.

21.2

1Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein (§ 7 Abs. 2 FO). 2Dabei ist auf Abkömmlichkeit, Leistungsfähigkeit und sonstige Eignung der Feldgeschworenen Rücksicht zu nehmen.

21.3

1Der Obmann hat die Gemeinde über alle wesentlichen Vorkommnisse, insbesondere über das Ausscheiden und die Nachwahl von Feldgeschworenen, unverzüglich zu unterrichten. 2Diese Pflicht zur Unterrichtung gilt sinngemäß gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde bei den gemeindefreien Gebieten.

21.4

Der Obmann nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen.