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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
22.
Regelung gemeinsamer Angelegenheiten

22.1

Die Feldgeschworenen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils veranstalten Sitzungen
a)
zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten,
b)
zur Nachwahl von Feldgeschworenen (Nr. 17),
c)
zur Beschlussfassung über die Abberufung von Feldgeschworenen aus dem Amt (Nr. 19.3),
d)
zur Wahl des Obmanns oder seiner Stellvertretung (Nr. 20.1).

22.2

1Eine Sitzung der Feldgeschworenen kann vom ersten Bürgermeister oder vom Obmann anberaumt werden. 2Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert (§ 8 Abs. 1 FO). 3Die Einladung zur Sitzung soll unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist erfolgen.

22.3

1Die Sitzungen der Feldgeschworenen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet (§ 8 Abs. 2 FO). 2Über die Beschlüsse soll ein Protokoll gefertigt werden.

22.4

1Die Feldgeschworenen sind beschlussfähig, wenn alle geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Feldgeschworene, anwesend sind (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 FO). 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (Art. 91 BayVwVfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 FO).