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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
17.
Wahl

17.1

1Die Feldgeschworenen sollen selbst darauf achten, dass nach dem Ausscheiden eines ihrer Mitglieder möglichst bald eine Nachwahl vorgenommen wird. 2Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, macht der erste Bürgermeister die Feldgeschworenen auf ihre Verpflichtung zur Nachwahl aufmerksam und weist sie darauf hin, dass an Stelle der Feldgeschworenen gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 3 AbmG der Gemeinderat die Wahl vornimmt, wenn die Feldgeschworenen ihrer Verpflichtung zur Nachwahl nicht innerhalb eines halben Jahres nachkommen (§ 4 Abs. 1 FO).

17.2

Sind die Feldgeschworenen nach Gemeindeteilen aufgestellt, obliegt die Nachwahl den Feldgeschworenen des betreffenden Gemeindeteils.

17.3

Zur Wahl eines Feldgeschworenen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der noch vorhandenen Feldgeschworenen, mindestens jedoch von drei Feldgeschworenen, erforderlich (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FO).

17.4

1Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. 2Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen (Art. 92 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FO). 3Leiter der Wahl ist der Obmann der Feldgeschworenen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der Dienstälteste der anwesenden Feldgeschworenen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FO).

17.5

1Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los (Art. 92 Abs. 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FO).

17.6

Der Obmann hat den zum Feldgeschworenen Gewählten von der Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt (§ 4 Abs. 3 FO).

17.7

1Die Wahl zum Feldgeschworenen kann ablehnen,
a)
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
b)
wer einer Beschäftigung nachgeht, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt oder aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Feldgeschworenen nicht zulässt,
c)
wer aus gesundheitlichen Gründen den Pflichten eines Feldgeschworenen nicht nachkommen kann.
2Die Ablehnung der Wahl ist binnen einer Woche nach der Aufforderung zur Erklärung über die Annahme der Wahl unter Angabe des Grundes der Gemeinde mitzuteilen; andernfalls gilt die Wahl als angenommen. 3Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung (§ 4 Abs. 4 FO).

17.8

1Die Feldgeschworenen können ihr Recht zur Nachwahl an den Gemeinderat abgeben. 2Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl in geheimer Abstimmung nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung – GO (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 AbmG). 3Der Gemeinderat hat die Wahl außer bei der erstmaligen Aufstellung von Feldgeschworenen auch dann vorzunehmen, wenn die Feldgeschworenen nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande bringen oder wenn ihre Zahl unter drei zurückgegangen ist (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 AbmG).

17.9

1In gemeindefreien Gebieten werden die Feldgeschworenen von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt, eine Nachwahl durch die Feldgeschworenen findet hier nicht statt (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 AbmG). 2Für die gemeindefreien Gebiete sollen Personen ausgewählt werden, die in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben (Art. 11 Abs. 7 Satz 2 AbmG). 3In gemeindefreien Gebieten haben die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Aufforderung geeignete Personen für die Bestellung zu Feldgeschworenen vorzuschlagen.