Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
23.
Feldgeschworenen-Vereinigungen

23.1

1Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, die Vereinigungen der Feldgeschworenen in ihren Angelegenheiten zu beraten; der Staat lässt ihnen besondere Obsorge angedeihen (Art. 11 Abs. 8 Satz 1 AbmG). 2Der Zweck, die Tätigkeit, die Rechtsform, die Mitgliedschaft und die Organe können von der Vereinigung in einer Satzung festgelegt werden.

23.2

Die Tagungen der Vereinigungen (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) sollen würdig ausgestaltet werden und dazu dienen, gemeinsame Angelegenheiten mit Vertretern der Behörden zu erörtern, Erfahrungen und Informationen auszutauschen.