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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
16.
Wählbarkeit

16.1

1Zum Feldgeschworenen wählbar (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AbmG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes – GLKrWG) ist jede Person, die am Tage der Wahl
a)
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
b)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
c)
seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Gemeinde hat.
2Die Wohnung bestimmt sich nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 des GLKrWG und stellt grundsätzlich eine melderechtliche Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde dar. 3Für Personen die mit keiner Wohnung gemeldet sind, ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. 4Sofern ein Feldgeschworener in weiteren Gemeinden eine melderechtliche Wohnung unterhält, kann er auch in diesen Gemeinden als Feldgeschworener tätig sein. 5Eine Person, die in einer Gemeinde die Wählbarkeit infolge des Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar (Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 GLKrWG).

16.2

Zum Feldgeschworenen kann nicht gewählt werden (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AbmG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 GLKrWG), wer
a)
infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
b)
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c)
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
d)
von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
e)
von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte,
f)
von einem deutschen Gericht oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Rechtskraft folgenden fünf Jahren,
g)
nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, oder
h)
nachweisbar dienstunfähig ist.

16.3

Unabhängig vom Geschlecht sind alle Personen in gleicher Weise zum Amt des Feldgeschworenen zugelassen (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes).