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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
20.
Wahl des Obmanns

20.1

1Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und eine Stellvertretung des Obmanns (Art. 11 Abs. 6 AbmG). 2Zur Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Feldgeschworenen erforderlich. 3Leiter der Wahl ist der dienstälteste anwesende Feldgeschworene (§ 6 Abs. 1 Satz 3 FO). 4Im Übrigen sind die Nrn. 17.2, 17.4 Satz 1 und 2 und Nr. 17.5 sinngemäß anzuwenden.

20.2

1Die Amtszeiten des Obmanns und seiner Stellvertretung betragen jeweils sechs Jahre. 2Sie müssen nicht zum gleichen Zeitpunkt beginnen. 3Eine vorzeitige Neuwahl ist vorzunehmen, wenn sich die Hälfte der Feldgeschworenen aus wichtigem Grund für die Neuwahl ausspricht (§ 6 Abs. 2 FO). 4Wichtige Gründe sind im Wesentlichen die unter Nr. 19.3 aufgezählten.

20.3

1 Der Obmann hat seine Wahl und die Wahl seiner Stellvertretung der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde, anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FO). 2Die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde benachrichtigt wiederum die untere Vermessungsbehörde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 FO).