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LSIGO
Text gilt ab: 01.06.2023

12.   Vertretungsregelungen in der Leitungsebene des Landesamtes

12.1  

Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

12.2  

Die Vertretungen der Abteilungsleitungen und der Referatsleitungen werden im Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes durch die Präsidentin oder den Präsidenten geregelt.

12.3  

1Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten obliegt im Bedarfsfall die Vertretung den Abteilungsleitern gestaffelt in der Reihenfolge ihres Statusamtes. 2Bei gleichem Statusamt ist das Rangdienstalter maßgebend.