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LSIGO
Text gilt ab: 01.06.2023

8.   Leitung des Landesamtes

Die Präsidentin oder der Präsident
a)
trägt die Gesamtverantwortung für das Landesamt und für die mit dem Staatsministerium vereinbarten Ziele,
b)
ist Dienstvorgesetze beziehungsweise Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesamtes,
c)
vereinbart mit den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele,
d)
stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab,
e)
ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
f)
ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
g)
stellt die Innovationsfähigkeit des Landesamtes sicher und koordiniert in enger Abstimmung mit dem Staatsministerium die strategische Ausrichtung des Landesamtes,
h)
arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, den Gleichstellungsbeauftragten und ihren Vertretungen vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.