Inhalt
8.
Leitung des Landesamtes
Die Präsidentin oder der Präsident
- a)
trägt die Gesamtverantwortung für das Landesamt und für die mit dem Staatsministerium vereinbarten Ziele,
- b)
ist Dienstvorgesetze beziehungsweise Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesamtes,
- c)
vereinbart mit den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele,
- d)
stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab,
- e)
ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
- f)
ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
- g)
stellt die Innovationsfähigkeit des Landesamtes sicher und koordiniert in enger Abstimmung mit dem Staatsministerium die strategische Ausrichtung des Landesamtes,
- h)
arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, den Gleichstellungsbeauftragten und ihren Vertretungen vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.