Inhalt

LSIGO
Text gilt ab: 01.06.2023

11.   Leitung einer Außenstelle des Landesamtes

1Die Leitung der Außenstelle ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Außenstelle verantwortlich. 2Die fachlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.