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LSIGO
Text gilt ab: 01.06.2023

7.   Bestellung von Leitungsfunktionen

7.1  

1Die Staatsregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Die Präsidentin oder der Präsident muss die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3Sie oder er führt die Amtsbezeichnung „Präsidentin beziehungsweise Präsident des Landesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik“.

7.2  

1Das Staatsministerium bestellt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die ständige Vertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten sowie die Leitungen der Abteilungen. 2Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten soll grundsätzlich die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3Sie führt die Amtsbezeichnung „Vizepräsidentin beziehungsweise Vizepräsident des Landesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik“.

7.3  

Die Präsidentin oder der Präsident bestellt mit Zustimmung des Staatsministeriums die Vertretungen der Abteilungsleitungen und die Referatsleitungen im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die Leitungen eventueller Stabsstellen, sofern damit die Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A15 verbunden ist.