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LSIGO
Text gilt ab: 01.06.2023

6.   Aufbauorganisation

6.1  

1Das Landesamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 2Die Präsidentin oder der Präsident untersteht unmittelbar dem Staatsministerium und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Landesamtes.

6.2  

1Das Landesamt gliedert sich in Abteilungen. 2Die Abteilungen gliedern sich in Referate. 3Bedarfsweise können Stabsstellen für Sonderaufgaben eingerichtet werden.

6.3  

Die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen, Referaten und Stabstellen erfolgt mit Zustimmung des Staatsministeriums.

6.4  

Für besondere Aufgaben können Projektgruppen gebildet werden.

6.5  

In einem Organisationsplan sind die Organisationseinheiten des Landesamtes darzustellen.

6.6  

1Die Präsidentin oder der Präsident regelt im Geschäftsverteilungsplan die Geschäftsführung und Aufgabenverteilung. 2Wesentliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind dem Staatsministerium mitzuteilen.