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LSIGO
Text gilt ab: 01.06.2023

9.   Abteilungsleitungen

1Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident kann gleichzeitig eine Abteilung leiten. 2Die Abteilungsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 3Sie
a)
unterstützen die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten,
b)
können mit der Leitung eines eigenen Referats beauftragt werden,
c)
sind verantwortlich für das Qualitätsmanagement,
d)
setzen die Abteilungsziele eigenverantwortlich um,
e)
vereinbaren mit den Referaten ihres Zuständigkeitsbereichs deren Arbeitsziele,
f)
sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran,
g)
koordinieren die Arbeitsabläufe,
h)
sind verantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der Sachmittel,
i)
sind verantwortlich für die Personalentwicklung.