Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

9.   Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur

1Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise stellt der Freistaat Bayern ergänzend zu den Hilfen des Bundes einen eigenen Härtefallfonds Bayern bereit, über den zur Abdeckung von Lücken, die der Bund mit seinen Entlastungsmaßnahmen infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen nicht oder nicht ausreichend abdeckt, projektbezogene Unterstützungsleistungen gewährt werden. 2Hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sowie des Verfahrens finden die Nrn. 6 bis 6.6 der Beratungs- und Integrationsrichtlinie entsprechende Anwendung. 3Die nach Nr. 5.2 dieser Richtlinie vorgesehene Begrenzung der Sachausgaben bleibt dabei außer Betracht. 4Die Förderverfahren nach dieser Richtlinie bleiben ansonsten unberührt.