Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Förderung

1Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik. 2Um dieses Ziel zu unterstützen, verfolgen die Förderprogramme folgende Zwecke:

1.1   Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

Akquise von Personen der Zielgruppe, Information und Beratung derselben über die Möglichkeiten der Berufsausbildung,
Sicherung und Vermittlung von Ausbildungs- und Praktikumsstellen sowie Einstiegsqualifizierungen für Personen der Zielgruppe,
Akquise von Betrieben, Information und Beratung derselben über Chancen, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten als Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieb,
nach erfolgreicher Vermittlung punktuelle Nachsorge, unter anderem um einer Auflösung des Ausbildungsvertrags entgegenzuwirken,
Kooperation mit Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern.

1.2   Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

Akquise von Personen der Zielgruppe, Information und Beratung derselben über Beschäftigungs-, Weiterbildungs- und im Einzelfall Ausbildungschancen durch eine ganzheitliche Herangehensweise,
Vermittlung, Sicherung und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen für Personen der Zielgruppe, um die berufliche Integration und damit die Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen als Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben und die Integration in die Gesellschaft zu erreichen,
Beratung und Unterstützung von Unternehmen als Arbeitgeber,
nach erfolgreicher Vermittlung Nachbetreuung, unter anderem, um einer Auflösung des Arbeitsvertrags entgegenzuwirken,
Kooperation mit Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern.