Inhalt
7.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
1Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit das Auszahlungsverfahren und den Verwendungsnachweis. 2Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). 3Bei Unregelmäßigkeiten informiert sie das Staatsministerium.