Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit das Auszahlungsverfahren und den Verwendungsnachweis. 2Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). 3Bei Unregelmäßigkeiten informiert sie das Staatsministerium.