Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Qualifikation

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter müssen für ihre Tätigkeit nachfolgende Qualifikationen aufweisen:

4.1.1 Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

1Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studienabschluss. 2Wünschenswert sind: mehrjährige Berufserfahrung, Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung mit Beratungstätigkeiten, Kenntnisse im Aufenthalts- und Ausbildungsrecht und/oder interkulturelle Kompetenz. 3Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne von Nr. 2 wahrzunehmen. 4Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

4.1.2 Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

1Voraussetzung ist ein Studienabschluss, mindestens Bachelor. 2Wünschenswert sind außerdem: mehrjährige Berufserfahrung, Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung mit Beratungstätigkeiten, Kenntnisse im Aufenthalts- und Arbeitsrecht sowie SGB II und III und/oder interkulturelle Kompetenz. 3Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne von Nr. 2 wahrzunehmen, zum Beispiel Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. 4Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

4.2 Zielgruppe

4.2.1 Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

1Zur Zielgruppe der Förderung zählen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)1, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive2, Geduldete mit einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen. 2Im Übrigen können Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren beraten und betreut werden, sobald sie im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung sind. 3Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung ausländischer Beschäftigter, insbesondere ausländischer Fachkräfte (§§ 16 ff. AufenthG), eingereist sind.

4.2.2 Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

1Zur Zielgruppe der Förderung zählen über 25-jährige Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG3, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive4, Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen, mit jeweils ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen. 2Im besonderen Einzelfall nach Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Agentur für Arbeit) gilt dies auch für Personen bis 25 Jahre. 3Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung ausländischer Beschäftigter, insbesondere ausländischer Fachkräfte (§§ 18 ff. AufenthG), eingereist sind.

4.3 Tätigkeitsbericht

1Nach Ende des Förderzeitraums legen die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge und die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter jeweils innerhalb von zwei Monaten einen Tätigkeitsbericht nach den Vorgaben des Staatsministeriums vor. 2Dieser ist jeweils per E-Mail an die örtlich zuständige Regierung und in Kopie an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu senden.

1 [Amtl. Anm.:] Für die Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen die Ausländerbehörden regelmäßig sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Zur Zielgruppe gehören auch Personen mit einer Fiktionsbescheinigung, in der „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist.
2 [Amtl. Anm.:] Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer aktuellen BAMF-Schutzquote von über 50 % kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Sie werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgelegt und auf dessen Internetseite veröffentlicht: https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html;nn=282388.
3 [Amtl. Anm.:] Für die Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen die Ausländerbehörden regelmäßig sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Zur Zielgruppe gehören auch Personen mit einer Fiktionsbescheinigung, in der „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist.
4 [Amtl. Anm.:] Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer aktuellen BAMF-Schutzquote von über 50 % kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Sie werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgelegt und auf dessen Internetseite veröffentlicht: https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html;nn=282388.